Rund 40 Personen kamen zum Bürgerdialog der AfD Märkisch-Oderland in die Alte Schule nach Letschin. Der Abend lief nicht wie erwartet - die Anwesenden wollten die negativen Darstellungen der Zustände nicht akzeptieren ...
Strausberg
nach und vor
der Wahl
Die Strausberger Stadtverordneten haben sowohl die Haupt- als auch die Stichwahl zum Bürgermeister für ungültig erklärt. Kein Skandal, sondern ein Beispiel für funktionierende Demokratie. Eine Analyse von Christian Göritz-Vorhof
Beide Abschnitte der Bürgermeisterwahl in Strausberg, nämlich Hauptwahl vom 15. April 2026 und Stichwahl vom 29. März 2026 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sondersitzung vom 27. April 2026 für ungültig erklärt. Geregelt ist das komplizierte Verfahren im Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG), die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in § 72 BbgKWahlG, abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#72
Die Stadtverordneten haben einstimmig vier der fünf nach der Stichwahl eingereichten Wahleinsprüche für zulässig und begründet erklärt und damit entschieden, dass die Wahl insgesamt ungültig war (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG). Nach einhelliger Ansicht aller abstimmenden Stadtverordneten (zwei Stadtverordnete waren hatten wegen eigener Bürgermeisterkandidatur ihre Befangenheit erklärt) war festzustellen, dass die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.
Dem ging eine Absage der Hauptwahl vom 23. Februar durch den Landrat von Märkisch-Oderland, Gernot Schmidt, voraus. Die Absage der Wahl wurde nach Eilantrag eines Kandidaten durch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder durch Beschluss vom 9. März 2026 aufgehoben. Die Eilentscheidung des Gerichts wurde lediglich mit formalen Zuständigkeitserwägungen begründet. Eine materielle Prüfung erfolgte nicht und auch ein Urteil über die zugleich eingereichte Hauptsacheklage wurde nicht gesprochen. Keiner der übrigen Kandidaten wurde zum Eilverfahren beigeladen, so dass den Strausberger Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt wurde und keine juristische Einflussmöglichkeit auf die Eilentscheidung bestand. Formal handelte es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Bürgermeisterkandidaten und dem Landrat.
Auffällig niedrige Rücklaufquote von Briefwahlunterlagen
war schon am Wahlabend aufgefallen
Ausgangspunkt der Zweifel an der Rechtmäßigkeit war die am Wahlabend des 15. Februar 2026 durch die Wahlleiterin Elisa Dittberger festgestellte auffällig niedrige Rücklaufquote von Briefwahlunterlagen. Von 4.007 verschickten Briefwahlunterlagen waren nur 2.835 zur Wahlleiterin zurückgelangt und konnten bei der Auszählung der Stimmen berücksichtigt werden. Da alle fünf Kandidaten im Stimmergebnis am 15. Februar 2026 sehr nah beieinander lagen hätten schon weniger als 200 Stimmen für die Kandidaten ab Platz 3 ausreichen können, um ihrerseits in die Stichwahl zu gelangen. Es ist also nicht überprüfbar, ob die für die Stichwahl qualifizierten zwei Kandidaten wirklich diejenigen waren, die bei Auszählung sämtlicher Stimmen nach dem Willen der Wählerinnen und Wähler hätten zur Stichwahl antreten müssen. Die Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses bei anderer Stimmverteilung ist die so genannte Mandatsrelevanz. Nur wegen dieser mandatsrelevanten Zweifel konnten die Wahleinsprüche letztendlich erfolgreich sein, was in der Wahlpraxis der Bundesrepublik ein äußerst seltener Vorgang ist. Zuletzt gab es einen solchen Fall vor dem Bundesverfassungsgericht, als die Bundestagswahl in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden musste.
Weitaus häufiger scheitern Wahleinsprüche an der Erheblichkeit behaupteter Fehler und an der Mandatsrelevanz. Anders in Strausberg, als ein unerklärlicher Schwund von knapp 30% der Briefwahlstimmen festgestellt werden musste. Es gab für solch ein Phänomen keinerlei Präzedenzfälle. So betrug der Schwund am selben Wahltag in Neuenhagen etwa 5% und in vorangegangenen Strausberger Wahlen ebenfalls um die 5%. Auf Landesebene sollen über die Jahre Quoten nicht zurückgelangter Briefwahlstimmen von bis zu 10% feststellbar gewesen sein, jedoch nie eine so hohe Quote wie in Strausberg am 15. Februar 2026.
Daraufhin wurde der Weg der Briefwahlunterlagen nachverfolgt und festgestellt, dass ein Kandidat potenziell unkontrollierten Zugriff auf die Wahlbriefe hatte. Dies ist mit § 41 BbgKWahlG nicht in Einklang zu bringen, denn danach gilt der Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wahlgrundsatz besagt, dass Wahlen äußerste Transparenz aufweisen müssen. Wie im Wahllokal strenge Regeln für die Stimmabgabe und Stimmzählung gelten, die von der Öffentlichkeit jederzeit kontrolliert werden können müssen, unterliegt auch die Briefwahl vergleichbar strengen Regeln. Es muss jederzeit der Weg der Wahlbriefe von der Wahlleiterin und zurück nachvollziehbar sein und der unkontrollierte Zugriff durch unbefugte Dritte sicher ausgeschlossen sein. Diese Regel ergibt sich im Übrigen auch aus §§ 4 und 5 Postgesetz, wonach Anbietern von Postdienstleistungen die Lizenz zu entziehen ist, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 PostG https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/BJNR0EC0B0024.html
Kommunalaufsicht stellt offenkundige,
schwerwiegende und unbehebbare Mängel fest
Zur öffentlichen Ordnung zählt in diesem Fall u.a. das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz mit seinen strengen Verfahrensvorschriften, das zugleich Geschäftsgrundlage für die besondere Dienstleistung der Beförderung von Wahlbriefen darstellt. Durch die Kommunalaufsicht wurde am 23. Februar festgestellt, dass „offenkundige, schwerwiegende und unbehebbare Mängel bei der Organisation und Durchführung der Wahl“ vorgelegen haben, worauf Landrat Gernot Schmidt gem. § 63 i.V.m § 52 Abs 1 Satz 1 BbgKWahlG die Wahl gänzlich absagen musste.
Bei Fortsetzung der Wahl in Kenntnis erheblicher Verluste von Stimmen hätte man sich in den beteiligten Behörden womöglich selbst dem Verdacht einer Straftat nach §§ 107ff. Strafgesetzbuch ausgesetzt, nämlich der Beihilfe zu Wahlbehinderung oder Wahlfälschung und Ähnlichem, siehe https://dejure.org/gesetze/StGB/107.html Die Absage der Wahl durch den Landrat hätte bedeutet, den Wahlgang der Hauptwahl unverzüglich nachzuholen und auf die Stichwahl zu verzichten.
Indessen hat am 6. März (einem Freitag) ein Kandidat gegen die Absage der Wahl durch den Landrat Klage mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingereicht. Diesem Eilantrag wurde am 9. März (einem Montag) stattgegeben mit der Folge, dass die Wahl mit der Stichwahl fortzuführen war. In der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2026 heißt es dazu: „Weiter weist das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf hin, dass auch ein im Hinblick auf Wahleinsprüche anderer Wahlbewerber durchzuführendes Wahlprüfungsverfahren nach Durchführung der Stichwahl durchgeführt werden könne und eine nachträgliche Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl ermögliche.“
Am 29. März fand die Stichwahl statt, aus der Annette Binder (parteilos) mit 60,8% Stimmenanteil als die gewählte Bürgermeisterin hervorging (Wahlbeteiligung von 36,0%). Erst jetzt konnten Wahleinsprüche eingereicht und die Wahlprüfung durchgeführt werden. Diese wurden durch die Wahlleitung geprüft und mit Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung (SVV) zur Entscheidung vorgelegt werden. Das Verfahren über die Wahleinsprüche regelt das BbgKWahlG in Abschnitt 6 ab § 55.
Da die Einreichung von Wahleinsprüchen absehbar war, wurde seitens der SPD-Fraktion in der SVV am 26. März ein Antrag zur Einsetzung eines zeitweiligen Ausschusses zur Vorbereitung der Entscheidung über Wahleinsprüche zur Bürgermeisterwahl 2026 eingebracht. Nach kontroverser Debatte über die Kompetenzen des Ausschusses, sowie umfassender rechtlicher Einordnung durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück als Bevollmächtigtem des Landrats wurde der Ausschuss eingesetzt. Die rechtliche Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Lück war deshalb sachdienlich, weil er als Teil einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Potsdamer Kanzlei dort wiederum schwerpunktmäßig mit Fragen des Wahlrechts befasst ist und in Brandenburg wohl wenige Juristen einen so reichen praktischen Erfahrungsschatz aufweisen können.
Zwei Sitzungen beschäftigen sich mit
der Aufarbeitung der Wahlmängel
Kurzzeitige Unklarheiten über die Gültigkeit der Einsetzung des Ausschusses wegen Zweifeln über die notwendige Stimmenmehrheit in der SVV (absolute Mehrheit der anwesenden Stadtverordneten (11 von 21) oder gesetzliche Mehrheit (17 von 32)) wurden ausgeräumt und der Ausschuss nahm noch vor Ostern nach nochmaliger Prüfung seine Arbeit auf. In den darauffolgenden zwei Wochen fanden dazu zwei Sitzungen statt, in denen die Aufarbeitung der Wahlmängel besprochen wurde: https://ratsinfo-online.de/strausberg-bi/to020.asp?TOLFDNR=18299 und https://ratsinfo-online.de/strausberg-ri/___tmp/tmp/4518981-136/ygROwWre2zR7B4s6bw57oqzl02Oxb3CC5FwI5YNG/dqWjkGPT/75-Anlagen/02/attach_7B4E.pdf
Am 27. April fand die Sonder-Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung über die Wahleinsprüche statt. Die neugewählte Bürgermeisterin, Annette Binder, hatte vor der Abstimmung erklärt, dass sie im Falle eines Beschlusses über die Ungültigkeit der Wahl auf eine Klage verzichten wird und bei der neu anzusetzenden Wahl erneut für das Amt der Bürgermeisterin kandidieren will. Die Ankündigung fand breiten Beifall durch die Anwesenden, da diese den Weg für eine zügige Neuwahl ermöglicht.
Vor der Abstimmung über die Wahleinsprüche berichtete Dr. Sibylle Bock (SPD) als Vorsitzende über Arbeit und Ergebnisse des Sonderausschusses. Dabei legte sie dar, dass die überwiegende nichtöffentliche Tagung gut und notwendig war, um umfangreiche Fragen zu klären. Ein Arbeitsmodus, der auch kritisiert wurde. „Die Fragen wurden gut und umfangreich durch die Verwaltung beantwortet“, führte Dr. Bock weiter aus.
In der zweiten Sitzung wurden Fehlerquellen betrachtet, zuerst mit Blick auf die Stadtverwaltung. „Dort wurden keine Fehler festgestellt. Es wurde das 4-Augen-Prinzip [beim Umgang mit den Wahlbriefen] angewandt. Fehler gab es immer, wenn Wahlbriefe die Stadtverwaltung verlassen haben.“ Dies betreffe den Umgang mit Wahlbriefen, geregelt in einem Vertrag mit der Post. Hier sei der Stadt keine Mitsprache eingeräumt, was kritisiert wurde. Ausgehend von den Erkenntnissen müsste das Thema auf Bundesebene in Angriff genommen werden.
In den Ausschüssen, in denen vier der fünf Wahleinsprüche vorlagen, wurden die darin aufgezeigten Fehlerquellen besprochen, die Mandatsrelevanz bewertet, und zum Schluss ein Votum zu jedem Wahleinspruch abgegeben. Dieses war einstimmig für die Zulassung der Wahleinsprüche. Abschließend stellte Dr. Bock die Zielsetzung des Ausschusses nochmals dar, der darin lag, dass der Wählerwillen gehört wird und dieser nicht durch eine mögliche Manipulation beeinflusst wurde.
„Kein Manipulationsvorwurf
gegen einen Kandidaten“
Im folgenden fanden insgesamt sechs Abstimmungen statt, in denen zuerst über jeden Wahleinspruch einzeln abgestimmt wurde. Zu jedem lag seitens der Wahlleitung den Stadtverordneten eine Bewertungen der Zulässigkeit und Begründetheit sowie eine Empfehlung zum Votum vor.
Den Einreichenden stand es in der SVV frei sich zu den Wahleinsprüchen zu äußern und diese zu begründen. Für den Landkreis führte Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück die im Wahleinspruch dargelegten Gründe nochmals auf: Er nannte im Kern den objektiven Zugriff des Bewerbers Patrick Hübner auf die Briefwahlunterlagen. „Noch gravierender“ sei der alleinige Zugriff auf die Sammelerfassungsliste der Briefwahlunterlagen. Mit dieser wurde die Anzahl der durchlaufenden Wahlbriefe nur dort nachgewiesen. Weiter wurde der Umstand, dass etwa 1.200 der Wahlbriefe nicht zurückliefen als mandatsrelevant eingestuft, denn wegen der sehr knappen Stimmendifferenz in der Hauptwahl zwischen Zweit- und Drittplatzierten von nur 147 Stimmen kann ein anderer Wahlausgang mit den fehlenden Stimmen nicht sicher ausgeschlossen werden.
„Abschließend wurde nochmals klargestellt, dass seitens des Landkreises kein konkreter Manipulationsvorwurf gegen einen Kandidaten gemacht, jedoch schwerwiegende Mängel festgestellt wurden. Allein die Möglichkeit solcher Eingriffe reicht aus, um die Wahl als ungültig zu erklären“, schloss Dr. Lück.
Wahlchaos
„hatten wir leider nicht“
Als weiterer Einreicher nahm Jens Mader Stellung (UfW Pro Strausberg), der die Aussagen seines Vorredners zu 100% unterschreibe. Er führte aus, dass alle Gewalt vom Volke ausgehe, was bei ca. 1.200 abhanden gekommenen Stimmen nicht mehr gewährleistet sei. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts kritisierte er dahingehend, dass das Gericht nur auf einfach gesetzlicher Ebene argumentierte, nicht aber auf die geltenden Wahlrechtsgrundsätze der Verfassung einging. Nach Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen ausgeübt. Art. 38 Abs. 1 GG nennt als Wahlrechtsgrundsätze die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Eine sorgfältige Prüfung der Argumente des Landrats und eine Beteiligung der übrigen Kandidaten im Eilrechtsstreit hätte zu der juristischen Bewertung führen können, dass wegen Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze unserer Verfassung die Fortsetzung einer solchen Wahl das Ansehen unserer Demokratie beschädigen könnte, jedenfalls keinen demokratisch legitimierten Sieger mehr hervorbringen konnte.
Er machte dies mit einem Vergleich deutlich, da selbst bei einer offensichtlichen Vernichtung von Wahlunterlagen der Wahlgang nicht abgebrochen und als ungültig erklärt werden kann. Jens Mader bedauerte weiter das Fehlen der Deutschen Post in der SVV. Wer die besondere Dienstleistung der Beförderung von Wahlbriefen anbietet, kann dies nur auf Grundlage des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) tun. Die oben genannten Wahlrechtsgrundsätze und der nach § 41 BbgKWahlG geltende Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verbietet jegliche Möglichkeit unkontrollierter Einflussnahme auf den Postlauf von Wahlbriefen, zumal diese außen nach Wahlbezirk identifizierbar sind und Manipulationen je nach erkennbarem Wahlbezirk plausibel sind. Die Strenge im Umgang mit Stimmabgabe und Stimmauszählung im Wahllokal muss auch im Lauf der Wahlbriefe gewährleistet sein, was im Strausberger Verfahren 2026 offensichtlich nicht der Fall gewesen ist.
Den durch Medien verwendeten Begriff eines Wahlchaos wies er deutlich zurück. Im Ausschuss sei man übereingekommen, kein Chaos von Seiten der Wahlleitung erlebt zu haben. Ein Chaos „hatten wir leider nicht“, etwa wenn sehr viele Wahlberechtigte gleichzeitig in den Wahllokalen erschienen wären, wie etwa bei der Berliner Bundestagswahl 2021, führte Jens Mader weiter aus. „Dieses Wahleinspruchsverfahren hätten uns die Wähler ersparen können, wenn 100% Wahlbeteiligung gewesen wäre, denn dann wären die 1.200 Stimmen abhanden gekommenen Stimmen nicht mandatsrelevant gewesen“, schloss er mit einem Appell, das Wahlrecht wahrzunehmen.
Vier Wahleinsprüche wurden angenommen und für begründet erklärt. Ein weiterer Wahleinspruch wurde aus formalen Gründen der Empfehlung der Wahlleitung folgend nicht zugelassen.
Dominik Chadid (Fraktion zusammen für Strausberg 2.0; Bündnis 90/Die Grünen) ergriff abschließend das Wort: Die Stadtverordneten hätten die Wahl nicht deshalb für ungültig erklärt, weil sie von einer Manipulation überzeugt gewesen seien, sondern weil diese Manipulation nicht ausgeschlossen werden konnte. „Auch in einer Demokratie passieren Fehler. Der Unterschied ist: Wir können über Fehler sprechen – und sie korrigieren.“
Die Bürgermeisterwahl wurde einstimmig für ungültig erklärt.
Abhängig von der Findung des neuen Wahltermins gibt es zwei Möglichkeiten der Wahlwiederholung. Im Falle einer Wahl innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl (bis zum 15. August) können nur die bisherigen Kandidieren wieder antreten. Bei einer Wiederholungswahl nach dem 15. August steht die Kandidatur wieder allen offen. (§ 53 Abs.3 BbgKWahlG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg/24#53 )
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